Gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) ist die Berechtigung zur Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe an bestimmte Kriterien geknüpft, die je nach Art der Beeinträchtigung unterschieden werden:
Für Kinder mit seelischen Beeinträchtigungen wie ADHS, Angststörungen oder Autismus müssen die Eltern einen Antrag beim zuständigen Jugendamt der Stadt oder des Kreises stellen (§35a, SGB VIII).
Kinder mit geistigen, körperlichen, Hör- oder Sehbehinderungen oder Mehrfachbehinderungen können ihre Eltern den Antrag beim Sozialamt der Stadt oder des Kreises einreichen (§112, SGB IX).
Eine ärztliche Einschätzung durch einen Fach- oder Amtsarzt ist erforderlich, um die Art der Beeinträchtigung zu bestätigen.
Der Antrag kann formlos erfolgen. Bitte legen Sie darin dar, welche Art von Beeinträchtigung vorliegt und warum Ihr Kind in der Kita oder Schule Unterstützung benötigt. Geben Sie auch an, ob die Unterstützung während der Hortzeit erforderlich ist.
Wir haben einen Entwurf zum Download für Sie bereitgestellt. Zusätzlich sind folgende Dokumente/Nachweise notwendig:
Seit 2024 werden in Leipzig Kitas und Schulen bestimmten Trägern zugeordnet. Dies soll vermeiden, dass verschiedene Träger in einer Institution tätig sind. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie als Eltern einen gesetzlichen Anspruch auf das Wunsch- bzw. Wahlrecht haben. Das bedeutet, es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, einen anderen Träger zu wählen, falls dieser noch in der Institution Ihres Kindes tätig ist (§36 SGB VIII).
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Das Jugendamt oder das Sozialamt prüft innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Antrags, ob es zuständig ist.
Falls der Antrag nicht an eine andere Stelle, wie zum Beispiel das Sozialamt, weitergeleitet werden muss, prüft das Jugendamt sofort, ob alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Sollte ein zusätzliches Gutachten notwendig sein, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Gutachtens getroffen.
Die Genehmigung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid. Dieser Bescheid legt normalerweise fest, wie viele Stunden Schulbegleitung bewilligt werden, welche Aufgaben die Schulbegleitung hat und welche Mindestqualifikation erforderlich ist.
Mit diesem Bescheid können Sie dann einen Träger Ihrer Wahl suchen, der die passende Begleitung bereitstellt.
In der Regel sind die Träger, die Schulbegleiter stellen, schon vorher in den Prozess eingebunden.
Wie lange die Begleitung genehmigt wird, hängt immer vom individuellen Fall ab.